umweltverträglichkeitsprüfung
(uvp)
Wird mittels
Feststellungsbescheid die UVP-Pflicht für das Projekt festgestellt, legt der
Konsenswerber der Behörde ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung
(UVE) vor. Die Behörde nimmt dazu Stellung und zeigt offensichtliche Mängel des
Vorhabens bzw. des Konzepts auf. In Folge werden die unmittelbaren sowie
mittelbaren Auswirkungen festgestellt und beschrieben, die ein Vorhaben auf die
Schutzgüter Mensch, Tiere sowie Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser,
Luft und Klima, Landschaft und Sach-/Kulturgüter hat oder haben kann, wobei
Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
Anschließend wird eine Variantenprüfung durchgeführt, in der die Vor- und
Nachteile der vom Konsenswerber geprüften Alternativen sowie die
umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens dargelegt
werden. Es sind auch Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende
oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verringert,
verhindert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden können.
Diese umfassenden Planungsunterlagen werden bei der UVP-Behörde eingereicht,
die die „Umweltverträglichkeit“ des Projektes im Zuge einer Behördenverhandlung
mit einem positiven oder negativen Bescheid festzustellen hat.