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umweltverträglichkeitsprüfung (uvp)

Wird mittels Feststellungsbescheid die UVP-Pflicht für das Projekt festgestellt, legt der Konsenswerber der Behörde ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vor. Die Behörde nimmt dazu Stellung und zeigt offensichtliche Mängel des Vorhabens bzw. des Konzepts auf. In Folge werden die unmittelbaren sowie mittelbaren Auswirkungen festgestellt und beschrieben, die ein Vorhaben auf die Schutzgüter Mensch, Tiere sowie Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft und Sach-/Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

Anschließend wird eine Variantenprüfung durchgeführt, in der die Vor- und Nachteile der vom Konsenswerber geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens dargelegt werden. Es sind auch Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verringert, verhindert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden können.

Diese umfassenden Planungsunterlagen werden bei der UVP-Behörde eingereicht, die die „Umweltverträglichkeit“ des Projektes im Zuge einer Behördenverhandlung mit einem positiven oder negativen Bescheid festzustellen hat.